Im März 2020 hat sich die Bundesregierung auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) geeinigt. Dieser tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und soll für bundeseinheitliche Regelungen im Glücksspiel sorgen. Das hat auch Auswirkungen auf die Art und Weise, wie und wo für das Spiel mit dem Glück geworben werden darf.
Wesentliche Änderungen sind dabei die Legalisierung von Online-Casinos sowie Online-Poker von privaten Anbietern. Durch die Vergabe von Lizenzen werden die Online-Glücksspielangebote legal, was wiederum auch das grundsätzliche Werbeverbot für Online-Glücksspiele aufhebt. Allerdings wird ab Sommer 2021 trotzdem keine uneingeschränkte Werbung möglich sein. Denn das neue Online-Casino-Gesetz legt konkrete Vorgaben für die Art und den Umfang der Werbung fest. Die Kooperationen von Fußballverbänden oder -vereinen mit Wettanbietern werden weiterhin Bestand haben, nur etwas anders, als wir es gewohnt sind. Die wichtigsten Voraussetzungen und Beschränkungen zulässiger Werbung:
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Was darf beworben werden?
Aufgrund der Legalisierung des Online-Glücksspiels dürfen die Glücksspielangebote in Zukunft auch beworben werden. Das gilt auch für Wettanbieter. Werbung und Sponsoring für verbotene Glücksspiele sind nach dem GlüStV 2021 weiterhin verboten. Darunter fallen Glücksspielanbieter, die über keine Lizenz verfügen oder deren Angebot nicht den Vorgaben des GlüStV oder den Auflagen aus der Erlaubnis entsprechen. Neben dem Glücksspielstaatsvertrag gibt es noch eine Erlaubnisbehörde, deren Aufgabe es ist, zusätzliche Vorgaben für Art und Umfang der Werbung in Form einer Erlaubnis aufzunehmen. Daher ergeben sich die Beschränkungen der Werbung nicht nur aus dem GlüStV 2021, sondern auch aus den Vorgaben der Erlaubnisbehörde.
Beschränkungen der Werbung
Auch wenn die Werbung für Online-Glücksspiele grundsätzlich erlaubt ist, sieht der Glücksspielstaatsvertrag dennoch Einschränkungen für die Bewerbung des erlaubten Glücksspiels vor. Daher sind im GlüStV die Grundsätze der Werberegulierung verankert.
Grundsätze der Werberegulierung
Die im Folgenden aufgezeigten Grundsätze für die Gestaltung der Werbung gelten unabhängig vom Werbeformat und dem beworbenen Angebot.
Unter anderem darf die Werbung, weder in Art noch Umfang den Zielen des GlüStV zuwiderlaufen. Somit ist Werbung verboten, die einen übermäßigen Spielreiz schafft. Die Werbung soll lediglich den Spielern erlauben, sich über die Angebote der Glücksspielanbieter zu informieren, aber keine „Nicht-Spieler“ zur Teilnahme am Glücksspiel motivieren.
Des Weiteren darf sich die Werbung weder an Minderjährige noch an weitere gefährdete Gruppen, wie Spielsüchtige, richten. Daher hat dieses Verbot auch einen Einfluss auf die Art des Werbemediums sowie auf die Gestaltung der Werbung. Es dürfen demnach keine Kanäle gewählt werden, die vorwiegend von Minderjährigen genutzt werden. Die verwendete Sprache darf nicht kindgerecht sein. Möchten Glücksspielanbieter über Social-Media-Plattformen werben, muss, sofern möglich, die Zielgruppe der Werbung eingeschränkt werden, sodass Minderjährigen die Werbung nicht ausgespielt wird. Demnach ist die Bewerbung von Online-Glücksspielen an die breite Masse der Gesellschaft oft nicht möglich.
Ein weiteres grundsätzliches Verbot gilt für irreführende Werbung, dies betrifft allerdings alle Werbeformen und ist nicht explizit die Glücksspielwerbung.
Zudem besteht ein Trennungsgebot zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt, welches für alle Werbeformen gilt.
Spezifische Werberegulierung
Neben der allgemeinen Werberegulierung gibt es zusätzlich noch weitere Beschränkungen bestimmter Glücksspielangebote und Werbeformen:
Werbung über Telekommunikationsanlagen
Zu der Werbung über Telekommunikationsanlagen zählen unter anderem Telefonanrufe, SMS und ähnliche Nachrichtendienste. Diese Werbeform ist grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht, wenn etwa ein Telefonat durch einen Spieler oder Interessenten eingeleitet wird und dieser dem Erhalt der Werbung zustimmt. Auch Telefonate im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses sind zulässig, wenn die rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz, Wettbewerbs- und Jugendschutzrecht eingehalten werden.
Persönlich adressierte Werbung
Unter persönlich adressierter Werbung fallen unter anderem Werbung per Post und E-Mail, welche an einen individuellen Empfänger gerichtet sind. Diese Art der Werbung erfordert die vorherige Einwilligung des Empfängers zum Erhalt der Werbung sowie die vorherige Abfrage in der bundesweiten Sperrdatei. Die Sperrdatei ist eine Datei aller Online-Casino-Spieler mit Spielverbot. Der Werbende muss also vor dem Versand der persönlich adressierten Werbung eine Abfrage der Sperrdatei durchführen. Ist der Empfänger gesperrt, so darf die Werbung nicht versendet werden, auch nicht, wenn der Spieler dem Erhalt von Werbung zustimmt.
Weitere allgemeine Regelungen
Außerdem beinhaltet das GlüStV noch weitere Beschränkungen. Von diesen ausgeschlossen sind allerdings Lotterien, die maximal zweimal wöchentlich stattfinden, Lotterien, welche Gewinnsparen ermöglichen sowie bestimmte Formen der Pferdewetten.
Für Online-Werbung darf keine Vergütung vereinbart werden, die vom Umsatz-, Einzahlungs- oder Einsatzvolumen abhängt. Des Weiteren ist für Online-Casino-Spiele, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele das Ausstrahlen von Werbung, sowohl im Rundfunk als auch Internet, zwischen 6 und 21 Uhr verboten. Vor allem die Beschränkung der Ausstrahlungszeit für Glücksspielwerbung soll zum Schutz der Minderjährigen beitragen.
Glücksspielwerbung im Sport
Sportwetten sind generell erlaubt, allerdings gilt direkt vor und während der Live-Übertragung von Sportereignissen ein Ausstrahlungsverbot von Werbung für Sportwetten auf dem übertragenden Kanal. Auch dürfen die Live-Zwischenstände eines Sportereignisses nicht mit Werbung für Sportwetten in Verbindung gebracht werden. Die Anbieter von Sportwetten dürfen aber weiterhin die Live-Zwischenstände auf ihrer Website einblenden. Des Weiteren dürfen nach dem GlüStV Sportwetten nicht mehr mit aktiven Sportlern oder Funktionären beworben werden. Diese Neu-Regelung wird für die Aufmachung der Werbeaktionen wohl die größte Veränderung mit sich bringen. Bandenwerbung sowie Trikotwerbung in Stadien ist allerdings erlaubt.
Fazit zur Glücksspielwerbung
Durch die Legalisierung des Online-Glücksspiels ist die Werbung für dieses nun beschränkt erlaubt. Jedoch ist es wichtig, sich an die Vorgaben des GlüStV 2021 zu halten. Dies gilt sowohl für die Online-Casino-Betreiber, als auch für die Werbetreibenden. So müssen die Werbetreibenden sicherstellen, dass der Anbieter des beworbenen Glücksspiels über die erforderliche Lizenz verfügt. Des Weiteren ist es empfehlenswert, die Vorlage der Glücksspielerlaubnis zu verlangen, da diese noch mal konkrete Beschränkungen der Werbung im Einzelfall liefert. Verstöße gegen die Wettbewerbsbeschränkungen können den Glücksspielanbietern teuer zu stehen kommen: hier wird mit Geldbußen bis zu 500.000 € geahndet.